Bekanntmachung Nr. 02/2013/22 über Art, Inhalt und Intervalle von Kontrollen sowie regelmäßig vorzulegende Unterlagen von Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten nach § 12 Absatz 5 Satz 2 der 36. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote - (36. BImSchV)
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gibt nach § 12 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis 3 der 36. BImSchV die folgenden Vorgaben zu Art und Inhalt sowie Intervallen der Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach § 12 Absatz 1 der 36. BImSchV in Verbindung mit § 42 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) bekannt.
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