Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 1. August 2013, GVOBl. M-V S. 504
Aufgrund
1. des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 59 Absatz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) und
2. des § 6 Absatz 3 Satz 2, des § 9 Absatz 7 Satz 2, des § 10 Satz 3, des § 14 Absatz 4 Satz 2, des § 16 Absatz 5 Satz 3, des § 24 Absatz 1 Satz 3 und des § 29 Absatz 2 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes
verordnet die Landesregierung:
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