Festlegung eines einheitlichen elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens (EDV-Verfahren) für die Niederschriften der Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen im Land Brandenburg
Aufgrund von § 15 Absatz 3 Satz 3 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977), die durch Artikel 4 Absatz 22 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird durch das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MUGV) als zuständige oberste Landesbehörde Folgendes bestimmt:
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