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Vorschrift Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

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  • Vom 21. Dezember 1988, HmbGVBl. S. 316, geändert am 1. September 2005, HmbGVBl. S. 377

  • Vom 21. Dezember 1988, HmbGVBl. S. 316, geändert am 18. Juli 2001, HmbGVBl. S. 251

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Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (HambAbwAG)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Hamburg

Vom 21. Dezember 1988, HmbGVBl. S. 316, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2024 (HmbGVBl. Nr. S. 588)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.6725

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Nachklärteiche (zu § 3 Absatz 3 AbwAG) (aufgehoben)

§ 2 Ermittlung auf Grund des Bescheides oder in sonstigen Fällen (zu § 4 Absätze 1, 2 und 5 sowie § 6 Absatz 1 AbwAG) (aufgehoben)

§ 3 Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 AbwAG)

§ 4 Bemessungsgrundlage für Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser (zu § 8 AbwAG)

§ 5 Abgabepflicht für Dritte (zu § 9 Absatz 2 AbwAG)

§ 6 Abwälzbarkeit (zu § 9 Absatz 2 Satz 3 AbwAG)

§ 7 Ausnahme von der Abgabepflicht (zu § 10 Absätze 3 und 4 AbwAG)

§ 8 Aufrechnung (zu § 10 Absatz 4 AbwAG) (aufgehoben)

§ 9 Erfassung der Abgabepflichtigen und Erklärungspflicht (zu § 11 Absatz 3 AbwAG)

§ 10 Festsetzung der Abgabe und der Abwälzungsbeträge

§ 11 Fälligkeit und Verjährung

§ 12 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften

§ 13 Verwendung des Aufkommens und Verwaltungsaufwand (zu § 13 AbwAG)

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Inkrafttreten und Aufhebung von Vorschriften

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