Sachgebiet: Bergrecht
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 24. Juli 2014, HmbGVBl. S. 343, 379
Auf Grund von § 65 Nummern 2 und 4, § 66 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5 bis 10 sowie § 68 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3179), in Verbindung mit § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bergrecht vom 15. Dezember 1981 (HmbGVBl. S. 357), geändert am 26. November 2013 (HmbGVBl. S. 478), wird verordnet:
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