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Vorschrift Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition

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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition (TRGS 420)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe Juni 2014 (GMBl 2014, S. 997; zuletzt geändert GMBl 2020, S. 199)

Amtliche Anmerkung:

*) Die Neufassung enthält insbes. folgende Anpassungen:

a) Anpassung der TRGS 420 an den Wortlaut der GefStoffV. VSK müssen mindestens die inhalative Exposition (Einhaltung von AGW) beschreiben. Zusätzlich können in VSK Aussagen zur dermalen und oralen Gefährdung sowie Brand- und Explosionsgefährdungen aufgenommen werden. Darauf ist im Anwendungsbereich der VSK ausdrücklich hinzuweisen.

b) Zukünftig sind auch VSK für krebserzeugende Gefahrstoffe mit Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen gemäß TRGS 910 möglich. Es werden die Bedingungen für VSK mit Expositionen sowohl "im grünen als auch im gelben Bereich" beschrieben (siehe Nummer 2.4 der TRGS 420).

c) Die Überprüfungsfrist von VSK wurde von drei auf fünf Jahre verlängert.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.689136

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

– Neufassung der TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung"

Die TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung" Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 38-41) zuletzt geändert: GMBl 2010, S. 253-254 v. 25.2.2010 [Nr. 12]), wird wie folgt neu gefasst:

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Erläuterungen

2.1 Allgemeines

2.2 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für Gefahrstoffe mit einem Arbeitsplatzgrenzwert

2.3 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für Gefahrstoffe ohne einen Arbeitsplatzgrenzwert

2.4 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B ohne einen Arbeitsplatzgrenzwert

2.5 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien für Gefahrstoffgemische

3 Anwendung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien

4 Aufstellung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien

4.1 Allgemeines

4.2 Anforderungen zur inhalativen Exposition

4.2.1 Aufstellung von VSK auf der Grundlage von Arbeitsplatzmessungen

4.2.2 Aufstellung von VSK ohne Arbeitsplatzmessungen

4.3 Anforderungen zu sonstigen Gefährdungen

4.4 Weitere Anforderungen

4.5 Gestaltung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien

4.5.1 Festlegung des Anwendungsbereichs

4.5.2 Verfahrensspezifische Bedingungen

4.5.3 Stoffspezifische Bedingungen

4.5.4 Beurteilungskriterien In VSK sind immer anzugeben:

4.5.5 Anwendungshinweise

4.5.6 VSK – Gliederung

5 Aufnahme Verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien

Anlage zu TRGS 420
Verzeichnis der vom AGS als VSK anerkannten standardisierten Arbeitsverfahren

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