Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Berlin
Vom 3. September 2014 (GVBl. S. 335), geändert am 6. November 2019 (GVBl. S. 735)
Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. 1 S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. 1 Seite 1482) geändert worden ist, in Verbindung mit § 62 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 29. Mai 2013 (GVB1. S. 140) verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:
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