Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 25. November 2014, GV. NRW. S. 850, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 706)
Auf Grund des § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) verordnet die Landesregierung:
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