Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 6. Februar 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verodnung vom 1. August 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 772)
Aufgrund des § 137 Absatz 1 und Absatz 2 und des § 142 Absatz 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), und § 175 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:
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