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Vorschrift Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz

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  • Vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 124), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2022 (Brem.GBl. S. 826)

  • Vom 24. März 2015, Brem.GBl. S. 124

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Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz - BremKEG)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Bremen

Vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 124), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 313)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.719070

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Ziele und Handlungsstrategien für Klimaschutz und Klimaanpassung

§ 1 Ziele dieses Gesetzes, Klimaschutzziele

§ 2 Handlungsstrategien für den Klimaschutz

§ 2a Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien

§ 3 Anpassung an die Folgen des Klimawandels

Abschnitt 2 Programm und Berichte

§ 4 Klimaschutzstrategie

§ 4a Monitoring-Bericht zur Klimaschutzstrategie

§ 5 Berichterstattung über Kohlendioxidemissionen und weitere Treibhausgasemissionen

§ 6 Sachverständigenrat

§ 6a Monitoring zur Klimaanpassungsstrategie

Abschnitt 3 Gebäude, Einrichtungen und Beschaffungswesen der öffentlichen Hand

§ 7 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 8 Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Gebäuden

§ 9 Beschaffung und Energiecontrolling

Abschnitt 4 Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 10 Förderung des Energiesparens in Gebäuden

§ 11 Förderung in weiteren Handlungsfeldern

§ 12 Förderrichtlinien

Abschnitt 5 Nutzung und Einsparung von Energie in Gebäuden

§ 13 Berücksichtigung des Klimaschutzes in städtebaulichen Konzepten

§ 14 Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes

§ 15 Verbot des Anschlusses elektrischer Widerstandsheizungen

§ 16 Überwachung

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 18 Übergangsvorschriften

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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