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Vorschrift Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1989, Nds. GVBl. S. 69, zuletzt geändert am 20. November 2001, Nds. GVBl. S. 701

Rechtssprechung zu: Nds. AG AbwAG
  • OVG Lüneburg: Gebühr für Beseitigung des Niederschlagswassers, Beschl. v. 27.10.2008

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Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Niedersachsen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1989 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 911, 915)

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.7630

Erster Teil
Zuständige Behörden

§ 1 Zuständige Behörden

Zweiter Teil
Bewertungsgrundlagen

§ 2 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen (Zu § 3 Abs. 3 AbwAG)

Dritter Teil
Ermittlung der Schädlichkeit

§ 3 Abgabe für Niederschlagswasser (Zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

§ 4 Abgabe für Kleineinleitungen (Zu § 8 AbwAG)

Vierter Teil
Abgabepflicht

§ 5 Abgabepflicht für Dritte (Zu § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 AbwAG)

§ 6 Abwälzbarkeit (Zu § 9 Abs. 2 Satz 3 Abw AG)

§ 7 Ausnahmen von der Abgabepflicht für das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten (Zu § 10 Abs. 2 AbwAG)

§ 8 Aufrechnung (zu § 10 Abs. 4 AbwAG)

Fünfter Teil
Festsetzen und Erheben der Abgabe

§ 9 Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungsfrist (Zu § 11 AbwAG)

§ 10 Festsetzen der Abgabe. Fälligkeit

§ 11 Verfahren

Sechster Teil
Abgabegläubiger, Verwendung der Abgabe

§ 12 Abgabegläubiger

§ 13 Verwaltungsaufwand (Zu § 13 AbwAG)

Siebenter Teil
Schlußvorschriften

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

§ 15 Inkrafttreten

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