Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 24. Januar 2002, GV. NRW. S. 68, zuletzt geändert am 8. Juli 2016, GV. NRW. S. 559, 616
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Abl. Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregister (Abl. EG Nr. L 192 S. 36)
Auf Grund des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) wird verordnet:
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