Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 3. Mai 2004, GVBl. II S. 325, geändert am 27. Oktober 2014, GVBl. II Nr. 83 S. 1
Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
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