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Vorschrift Gesundheitsschutz-Bergverordnung

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  • Vom 31. Juli 1991, BGBl. I S. 1751, zuletzt geändert am 18. Oktober 2017, BGBl. I S. 3584, 3592 (Bitte beachten Sie, dass die Änderungen aus Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18.10.2017 (BGBl. I S. 3584) gem. Artikel 2 Abs. 2 dieser Vorschrift erst am 24.10.2019 in Kraft treten. Sie sind mithin textlich noch nicht berücksichtigt.)

  • Vom 31. Juli 1991, BGBl. I S. 1751, zuletzt geändert am 18. Oktober 2017, BGBl. I S. 3584 (Bitte beachten Sie, dass die Änderungen aus Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18.10.2017 (BGBl. I S. 3584) gem. Artikel 2 Abs. 2 dieser Vorschrift erst am 24.10.2019 in Kraft treten. Sie sind mithin textlich noch nicht berücksichtigt.)

  • Vom 31. Juli 1991, BGBl. I S. 1751, zuletzt geändert am 3. August 2016, BGBl. I S. 1866, 1909

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Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)

Sachgebiet: Bergrecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 31. Juli 1991, BGBl. I S. 1751, zuletzt geändert am 29. November 2018, BGBl. I S. 2034, 2197 (Bitte beachten Sie, dass die Änderungen aus Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18.10.2017 (BGBl. I S. 3584) gem. Artikel 2 Abs. 2 dieser Vorschrift erst am 24.10.2019 in Kraft treten. Sie sind mithin textlich noch nicht berücksichtigt.)

Hinweis der Redaktion:
Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.83183

Auf Grund des § 65 Nr. 3, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e, Nr. 5 und 6, des § 67 Nr. 1 und 8 sowie des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 1 und 3, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 Abs. 1 sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und für den Bereich der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr:

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung

2. Abschnitt
Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 2 Eignungsuntersuchungen

§ 3 Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen

§ 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 5 Durchführung der Untersuchungen

§ 6 Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung

3. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Arten untertägiger Betriebe

§ 7 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau

§ 8 Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube

§ 9 Zulässige persönliche Staubbelastungswerte

§ 10 Einstufung der Betriebspunkte

§ 11 Staubmessungen

§ 12 Überwachung der staubexponierten Personen

3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau

§ 13 Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube

4. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 14 Unterrichtung

§ 15 Übertragung von Pflichten

§ 16 Behördliche Ausnahmen

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Übergangsvorschriften

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Einteilung der Eignungsgruppen

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)
Fristen für Nachuntersuchungen

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3)
Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4)
Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen

Anlage 5 (aufgehoben)

Anlage 6 (zu § 5)
Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1

Anlage 7 (zu § 7)
Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1

Anlage 8 (zu § 8)
Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2

Anlage 9 (zu § 9)
Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Anlage 10 (aufgehoben)

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