Sachgebiet: Bergrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 31. Juli 1991, BGBl. I S. 1751, zuletzt geändert am 29. November 2018, BGBl. I S. 2034, 2197 (Bitte beachten Sie, dass die Änderungen aus Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18.10.2017 (BGBl. I S. 3584) gem. Artikel 2 Abs. 2 dieser Vorschrift erst am 24.10.2019 in Kraft treten. Sie sind mithin textlich noch nicht berücksichtigt.)
Auf Grund des § 65 Nr. 3, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e, Nr. 5 und 6, des § 67 Nr. 1 und 8 sowie des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 1 und 3, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den §§ 128 und 129 Abs. 1 sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und für den Bereich der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr:
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