Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 1. Juni 2015, GV. NRW S. 486
Auf Grund des 26 Absatz 1, des 30 und des 31 des Ordnungsbehrdengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), von denen 26 Absatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 987) gendert worden ist, verordnet das Ministerium fr Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium fr Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und dem Ministerium fr Inneres und Kommunales:
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