Auf Grund von § 15 Absatz 3 des Landesabfallgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBI. S. 370), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 809) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch § 4 Absatz 44 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, 1346) geändert worden ist, wird verordnet:
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