Sachgebiet: Bergrecht
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 11. Dezember 2015, Nr. 69 (GVBl. II S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 1, 28)
Auf Grund des § 32 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 25. Juli 1991 (GVBl. II S. 357) verordnet der Minister für Wirtschaft und Energie:
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