Verordnung über die örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Aufgrund des § 16 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bremischen Bodenschutzgesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385 – 2129-g-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622) geändert worden ist, wird verordnet:
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