Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: Februar 2016 (GMBl 2016, S. 315)
*) Hinweis: Bei der Einarbeitung von Anforderungen für Acetylen hat sich gezeigt, dass viele dieser Anforderungen nicht nur für Acetylen gelten, und es sind entsprechende Ergänzungen vorgenommen worden. Außerdem haben Rückfragen seit der Veröffentlichung der TRBS/TRGS gezeigt, dass insbesondere bezüglich der Aufstellung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern noch Klärungsbedarf besteht. Die entsprechenden Anforderungen aus den Kapiteln Bereithalten und Entleeren sind daher in einem Kapitel zur Aufstellung zusammengeführt worden.
Gemäß § 21 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung bzw. § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossene Technische Regel bekannt:
– Neufassung der TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"
Die TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren" wird wie folgt neu gefasst und ersetzt die TRBS 3145/TRGS 725 Ausgabe Juni 2013 (GMBl 2013, S. 802 [Nr. 41/42], geändert und ergänzt GMBl 2014, S. 606 [Nr. 28/29]).
Ausgabe: Februar 2016*)
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