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Vorschrift Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe

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  • Ausgabe: März 2016 (GMBl 2016, S. 378; zuletzt geändert GMBl 2020, S. 201)

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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (TRGS 905)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: März 2016 (GMBl 2016, S. 378; zuletzt geändert GMBl 2021, S. 899)

Amtliche Anmerkung:

*) Hinweis zu Anpassungen:

- Die Texte wurden weiter an die CLP-VO und GefStoffV angepasst.

- Die Liste wurde nach CLP-VO bereinigt bzw. angepasst. Ergänzt wurde wieder „Arsenige Säure“ - in CLP-VO ist nur Arsensäure eingestuft.

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.927864

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossene Technische Regel bekannt:

Ausgabe März 2016*)

Vorbemerkung

1 Hinweise auf Vorschriften der Gefahrstoffverordnung

2 Besondere Stoffgruppen

3 Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe

4 Verzeichnis krebserzeugender Stoffe Kategorien 1A oder 1B mit stoffspezifischen Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Gemische dieser Stoffe

5 Verzeichnis der CAS-Nummern

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