Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 11. März 2005, GVBl. S. 88, geändert am 14. Juli 2015, GVBl. S. 127, 160
Aufgrund des § 110 Abs. 2 Satz 5 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53, BS 75-50) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:
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