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Vorschrift Offshore-Bergverordnung

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  • Vom 3. August 2016, BGBl. I S. 1866, geändert am 18. Oktober 2017, BGBl. I S. 3584, 3594

  • Vom 3. August 2016, BGBl. I S. 1866

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Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels (Offshore-Bergverordnung - OffshoreBergV)

Sachgebiet: Bergrecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 3. August 2016, BGBl. I S. 1866, zuletzt geändert am 29. November 2018, BGBl. I S. 2034, 2197

Amtliche Anmerkung:

Verkündet als Artikel 1 der Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels

vom 3. August 2016, BGBl. I S. 1866

...

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

(2) ...

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.957280

Auf Grund des § 57c Satz 1 Nummer 1 und des § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und mit den §§ 65, 66 und 67 Nummer 1 und 8 und den §§ 126, 128 und 129 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von denen § 57c Satz 1 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 65 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), § 66 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764), § 68 Absatz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe a und b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 129 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit

  • dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und mit den §§ 65 und 66 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 und Satz 3, auch in Verbindung mit den §§ 126, 128 und 129 des Bundesberggesetzes beruhen und Fragen des Arbeitsschutzes betreffen,
  • dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit Vorschriften auf § 57c Satz 1 Nummer 1 und § 68 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und mit § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8, auch in Verbindung mit § 126 des Bundesberggesetzes beruhen,
  • und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und 3 und mit § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 und 8, auch in Verbindung mit § 126 des Bundesberggesetzes beruhen und soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 126 des Bundesberggesetzes beruhen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesberggesetzes im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer betreffen:

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 Einleitung

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmung

Abschnitt 2 Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes

§ 3 Grundsätzliche Anforderungen

§ 4 Abwasser, Abfall

§ 5 Bohrspülung, Bohrklein

§ 6 Entledigung und Bergung von Gegenständen

§ 7 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen

§ 8 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen

§ 9 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten

Abschnitt 3 Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffs- und Luftverkehrs und von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur

§ 10 Schifffahrtszeichen, Kennzeichnung für Luftfahrt, Anzeigepflicht

§ 11 Verbot der Beeinträchtigung von Schifffahrtszeichen

§ 12 Schiffe im Nahbereich

§ 13 Sicherheitszonen

§ 14 Sicherung des Hubschrauberverkehrs

§ 15 Schutz von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur

Abschnitt 4 Eignungsuntersuchungen; Arbeitsschutz

§ 16 Eignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Minderjähriger

§ 17 Arbeitsschutz, Betriebsaufsicht und Pflichten der Beschäftigten

§ 18 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe

§ 19 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

§ 20 Sprachliche Verständigung

§ 21 Wetterschutzkleidung

§ 22 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen

§ 23 Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten

§ 24 Durchführung von Taucherarbeiten

§ 25 Plan für Unterwasserarbeiten und Dokumentation von Taucherarbeiten

§ 26 Brand-, Explosions- und Gasschutz

§ 27 Ablegestationen und Sammelpunkte

§ 28 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen

§ 29 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln

§ 30 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung

Abschnitt 5 Bohrungen

§ 31 Niederbringen von Bohrungen

§ 32 Überwachung des Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht

§ 33 Bohrungen zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas

§ 34 Hilfsbohrungen

§ 35 Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen

§ 36 Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen für die Sicherheit

Abschnitt 6 Sonstige Pflichten

§ 37 Betriebsanweisungen

§ 38 Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflichten für Unterlagen

§ 39 Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen

Kapitel 2 Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

Abschnitt 1 Anforderungen an das Risikomanagement und den Betriebsplan; unabhängige Überprüfung

§ 40 Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement

§ 41 Prüfung der Leistungsfähigkeit; Nachweispflicht

§ 42 Anforderungen an den Betriebsplan

§ 43 Bericht über ernste Gefahren

§ 44 Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle

§ 45 Sicherheits- und Umweltmanagementsystem

§ 46 Systeme zur unabhängigen Überprüfung

§ 47 Durchführung der unabhängigen Überprüfung

§ 48 Interner Notfalleinsatzplan

§ 49 Mitteilung und Berichte über Bohrungsarbeiten

§ 50 Mitteilung über den kombinierten Betrieb

§ 51 Mitteilung über die Standortverlegung

§ 52 Rohrleitungen

Abschnitt 2 Anforderungen an Plattformen; Notfallmaßnahmen

§ 53 Genehmigung von Plattformen

§ 54 Positionierung von Plattformen auf See

§ 55 Sprech- und Sprechfunkverbindungen

§ 56 Melde- und Schutzsysteme

§ 57 Rettungsmittel

§ 58 Notfallübungen

§ 59 Notfallmaßnahmen

Abschnitt 3 Sonstige Berichts- und Handlungspflichten

§ 60 Leitfäden

§ 61 Vertrauliche Meldung

§ 62 Informationsaustausch zwischen Unternehmer und Behörden

§ 63 Beförderungspflicht

§ 64 Bericht über Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union

Abschnitt 4 Pflichten der Behörden

§ 65 Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge

§ 66 Untersuchungen bei und nach einem schweren Unfall

§ 67 Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, Meldepflichten

Kapitel 3 Schlussvorschriften

§ 68 Übertragung der Pflichten

§ 69 Untergrundspeicherung

§ 70 Ausnahmebewilligungen

§ 71 Ordnungswidrigkeiten

§ 72 Übergangsregelung

Anlage 1 Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen

Anlage 2 Informationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten

Anlage 3 Vorkehrungen des Unternehmers zur Verhütung schwerer Unfälle

Anlage 4 Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60

Anlage 5 Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen

Anlage 6 Verzeichnis über Notfallgerätschaften und -vorkehrungen

Anlage 7 Informationsaustausch und Jahresbericht

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