Aufgrund des § 9a in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Satz 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 VI), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. AT 13.07.2015 VI), verordnet die Landesregierung:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.