Auf Grund von § 14 b Abs. 2 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBl. S. 369), eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
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