Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 9. Mai 2019 (ABl. S. 3361)
Aufgrund des § 1 Absatz 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. S. 2218), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488) geändert worden ist, wird folgende Ausnahmeregelung getroffen:
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