Sachgebiet: Gefahrgut
Gesetzgeber: Bund
Vom 29. November 2017 (BGBl. II 2017 Nr. 31 Anlageband, S. 1), geändert am 25. Oktober 2018 (BGBl. II S. 443)
Die Anlagen A und B ADR sind mit der 27. ADR-Änderungsverordnung (27. ADRÄndV) vom 25. Oktober 2018 (BGBl. II 2018 S. 443) bekannt gemacht worden. Die Änderungen treten zum 1.1.2019 in Kraft. Anbei finden Sie eine konsolidierte Fassung des Schweizer Bundesamtes für Strassen (ASTRA) der Anlagen A und B zur ADR zum Stand 1.1.2019. Die Terminologie bestimmter schweizer Begriffe weicht von der deutschen Fassung ab (z.B. Strassen anstatt Straßen).
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