Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 28. Februar 2020 (GV. NRW. S. 177)
Auf Grund von
- § 19 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), insoweit nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags, sowie
- § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850, 1851) in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Buchstabe b des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen, insoweit im Einvernehmen mit dem Landtag,
verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:
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