Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bund
Vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020, 2022)
Die Änderung durch Artikel 4 Abs. 96 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) tritt gem. Artikel 4 Abs. 3 dieses Gesetzes am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderung des § 19 durch Artikel 5 des Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308) tritt gemäß Artikel 11 derselben Vorschrift am 1. September 2021 in Kraft und ist daher textlich noch nicht umgesetzt.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: