Sachgebiet: Baurecht
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 15. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 448)
1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nummer 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 S. 12), sind beachtet worden.
Aufgrund des § 83 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung § 1 Absatz 4 bis 6, die §§ 4 bis 12, § 14 Absatz 1 und die §§ 15 bis 19; aufgrund des § 83 Absatz 7 der Landesbauordnung verordnet die Landesregierung § 1 Absatz 1 bis 3 und die §§ 2 bis 19:
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