Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138, 3190)
Es verordnen auf Grund
– des § 87 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und auf Grund des § 93 Nummer 1, 2, 6, 8 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie
– des § 88 Absatz 1 und 4 und des § 95 Nummer 5 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) die Bundesregierung:
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