Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 19. April 2013, BGBl. I S. 1111, zuletzt geändert am 4. Mai 2017, BGBl. I S. 1042
Gemäß Artikel 3 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1042) tritt die Änderung am 6. November 2017 in Kraft. Siehe Änderungstext.
Auf Grund
- des § 24 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und zu § 24 Nummer 1 und 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise,
- des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und e und Nummer 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
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