Sachgebiet: Gefahrgut
Gesetzgeber: Bund
In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1472, 1474)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des
– § 12 Absatz 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) sowie
– § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
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