Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 14. November 2008, GVOBl. M-V S. 445, zuletzt geändert am 1. September 2017, GVOBl. M-V S. 448
Aufgrund des § 22 Abs. 4 und des § 42 Abs. 1 Nr. 3,4, 5 und 6 sowie Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung des Jagdbeirates der obersten Jagdbehörde:
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