Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 19. Februar 2019 (GV. NRW S. 128)
Aufgrund des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 13a Absatz 3 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 sowie § 15 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, ber. S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), verordnet die Landesregierung:
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