Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 15. November 2022 (SächsGVBl. S. 582)
Auf Grund
- des § 13 Absatz 2 und des§ 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 3 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. 1 S. 1305), von denen§ 13 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 neu gefasst und§ 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. 1 S. 846) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. 1 S. 54, 136), der durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. 1 S. 1068) geändert worden ist, und
- des § 1 Absatz 1 Nummer 16 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5), der durch die Verordnung vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 735) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
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