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  • Vom 7. April 2000 (GVBl. II S. 104), zuletzt geändert am 2. März 2016 (GVBl. II Nr. 10)

  • Vom 7. April 2000 (GVBl. II S. 104), zuletzt geändert am 20. Februar 2013 (GVBl. II Nr. 19 S. 1)

  • Vom 7. April 2000 (GVBl. II S. 104), geändert am 10. August 2000 (GVBl. II S. 322)

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Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle (Sonderabfallgebührenordnung - SAbfGebO)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Brandenburg

Vom 7. April 2000 (GVBl. II S. 104), zuletzt geändert am 8. Oktober 2016 (GVBl. II Nr. 96 S. 1)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.187431

Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Brandenburgischen Abfallgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40) und des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und dem Minister des Innern und auf Grund des § 2 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661), der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern:

§ 1 Gebührenerhebung

§ 2 Besondere Vorschriften zur Gebührenermittlung

§ 3 Gebührenerhöhung

§ 4 Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

§ 5 Auslagen

§ 6 Vollstreckung

§ 7 Übergangsregelung

§ 8 (Inkrafttreten)

Anlage
Gebührenverzeichnis

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