Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 4. September 2002, BGBl. I S. 3503, zuletzt geändert am 7. August 2013, BGBl. I S. 3154, 3169
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:
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