Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578, 1580)
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist.
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
Vom 20. Februar 2019
Nach Artikel 7 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Gesetz nach seinem Artikel 7 Absatz 1 mit dem Wirksamwerden der Kündigung des Straßburger Übereinkommens vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) (BGBl. 1998 II S. 1643, 1644) für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 2019 in Kraft treten wird.
Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
Vom 5. Juli 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
...
Artikel 4 Änderung des Umweltschadensgesetzes
In § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird die Angabe „5m“ durch die Angabe „5n“ ersetzt.
...
Artikel 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag des Wirksamwerdens der Kündigung des Straßburger Übereinkommens vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (BGBl. 1998 II S. 1643, 1644) durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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