Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 20. August 2021 (Nds. GVBl. S. 582)
Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der Fassung vom 21. April 1998 (Nds. GVBl. S. 480), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 124), wird verordnet:
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