Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 16. August 2016 (BGBl. S. 1984), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. S. 3026, 3059)
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 außer Kraft. Abweichend hiervon tritt § 18 am 31. Dezember 2023 außer Kraft, Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten, § 20, BGBl. I S. 1984.
Aufgrund des § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:
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