Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Berlin
Vom 4. Oktober 2006, GVBl. S. 1050
Auf Grand des § 2 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), wird verordnet:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: