Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bremen
Vom 21. Dezember 2010, Brem.GBl. S. 690
Aufgrund des § 7 Absatz 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, aufgrund des § 17 Absatz 3 bis 6 des Bremischen Energiegesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 325), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 677) geändert worden ist, sowie aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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