Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Saarland
Vom 12. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 352), berichtigt am 07. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 402)
Aufgrund des § 47 Absatz 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. 2006, S. 726), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009, S. 3) verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde:
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