Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. November 2022 (GV. NRW. 2022 S. 963)
Auf Grund
- des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist und insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags, sowie
- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)
verordnet die Landesregierung:
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