Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert am 28. April 2020 (BGBl. I S. 846, 861)
Auf Grund des § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1, des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
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