Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Berlin
Vom 11. Januar 2018, GVBl. S. 8
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und der §§ 23, 26 und 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, und des § 21 Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) verordnet die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung:
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