Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bremen
Vom 5. Dezember 2002, Brem.GBl. S. 647, zuletzt geändert am 27. Mai 2014, Brem.GBl. S. 263, 264
Aufgrund des § 18 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 103) geändert worden ist, wird verordnet:
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