Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 18. April 1988, Nds. GVBl. S. 55, geändert am 15. November 2004, Nds. GVBl. S. 458
Auf Grund des § 20 g Abs. 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 889) wird verordnet:
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