Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 20. Februar 1992, GV. NRW. S. 100, zuletzt geändert am 19. August 2015, GV. NRW. S. 625
Aufgrund des § 58 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV. NW. S. 39) wird verordnet:
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