Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 30. Januar 2006 (GBl. S. 77), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. S. 1, 11)
Es wird verordnet auf Grund von
1. § 42 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S.2618),
2. § 10 a der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), eingefügt durch Verordnung vom 21. November 2005 (GBl. S. 687),
3. § 5 Satz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618):
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